Solidaritätbekundung

Ukraine

Die IRZ ist entsetzt und empört über die einseitige militärische Aggression russischer Streitkräfte in der Ukraine und verurteilt diesen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, der für die Menschen in der Ukraine unendliches Leid bringt. Uns verbindet eine langjährige partnerschaftliche Zusammenarbeit sowohl mit der Ukraine als auch mit Russland. Dabei haben wir und unsere Expertinnen und Experten stets politisch unabhängig mit unseren Partnerinstitutionen in beiden Ländern zusammengearbeitet. In diesen Tagen gebührt unsere volle Solidarität und Unterstützung der Ukraine.

Dies ist eine schwere Zeit und eine Bewährungsprobe für Europa, für die Prinzipien der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit! Hunderttausende Ukrainerinnen und Ukrainer sind auf der Flucht und auf humanitäre Hilfe angewiesen. Unsere Gedanken und Gebete sind bei den Kolleginnen und Kollegen, Freunden und Bekannten, die das Land nicht verlassen konnten oder bleiben mussten.

Wir werden die Ereignisse weiter verfolgen und hoffen auf ein baldiges Ende des Krieges und dass die Ukraine ihren eigenständigen Weg demokratischer und rechtsstaatlicher Reformen fortsetzen kann. Zugleich begreifen wir die Ereignisse als einen Aufruf, uns weiter unermüdlich für eine freiheitliche demokratische Gesellschaftsordnung, für Menschenrechte und für die Normen des Völkerrechts einzusetzen.


Christian Lange 
Präsident 

Dr. Frauke Bachler
Hauptgeschäftsführerin

Dr. Stefan Hülshörster
Geschäftsführer

Reformarbeiten am Zivilgesetzbuch der Ukraine werden fortgesetzt

Ukraine

Trotz des Krieges, den Russland derzeit gegen die Ukraine führt, setzt die beim ukrainischen Parlament angesiedelte ZGB-AG ihre Arbeit an der Reform des Zivilgesetzbuchs fort. Die IRZ wird dazu weiter beraten. Der Direktor des Kiewer Regionalen Zentrums der Akademie der Rechtswissenschaften der Ukraine, Prof. Dr. Oleksiy Kot, der zugleich Stellvertretender Vorsitzender der ZGB-AG ist, und der frühere stellv. Justizminister Efimenko hatten sich mit der Bitte an die IRZ gewandt, zunächst in einem Online-Gespräch Möglichkeiten zur Fortsetzung der bisherigen Zusammenarbeit zur ZGB-Reform zu erörtern. An diesem Gespräch nahm auch Prof. Dr. Natalia Kuznetsova, Mitglied der ZGB-AG und der Akademie der Rechtswissenschaften, teil. Es wurde vereinbart Ende Juni 2022 ein erstes Online-Fachgespräch zum bereits vorliegenden ZGB-Reformkonzept durchzuführen, weitere Folgetreffen sind angedacht. Die IRZ hatte seinerzeit schon die Ausarbeitung des derzeit geltenden, noch aus dem Jahr 2003 stammenden ukrainischen Zivilgesetzbuchs beratend begleitet. Zu Beginn dieses Jahres erstellten zwei Experten der IRZ bereits erste Gutachten zur Konzeption des Ersten Buches des ZGB-Reformentwurfs, diese stehen für eine Fortführung der Beratungen bereit. Gemeinsam mit den ukrainischen Partnern und trotz der gegenwärtigen Ausnahmesituation wird die IRZ versuchen, die Bemühungen um die an europäischen Standards orientierten Zivilrechtsreformen in der Ukraine voranzubringen.

IRZ-Beteiligung an Fortbildung für das Hohe Antikorruptionsgericht der Ukraine

Grafik: IRZ
Grafik: IRZ
Ukraine

Am 23. Februar 2022, einen Tag vor Beginn der einseitigen militärischen Aggression russischer Streitkräfte gegenüber der Ukraine, beteiligte sich die IRZ an einer Fortbildung für Richterinnen und Richter des Hohen Antikorruptionsgerichts der Ukraine.

Die insgesamt für eine ganze Woche geplante Veranstaltung wurde von der Nationalen Richterschule der Ukraine durchgeführt, mit der die IRZ seit vielen Jahren zusammenarbeitet. Im Rahmen dieser Veranstaltung, bei der es sich um eine für die Richterinnen und Richter gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildung handelte, bot sich erstmals die Möglichkeit einer Zusammenarbeit der IRZ mit dem im Jahr 2019 gegründeten Hohen Antikorruptionsgericht der Ukraine.

Als Experten hatte die IRZ Herrn Generalstaatsanwalt a.D. Walter Selter gewinnen können, der am Nachmittag des 23. Februar 2022 zum Thema „Whistleblower. Bedeutung und Schutz“ vortrug. Neben den Mechanismen zum Schutz eines Hinweisgebers ging Herr Selter auf die Beweisgewinnung, Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit von Whistleblowern erhaltenen Hinweisen im Ermittlungs- und Strafverfahren ein. Auch die Kronzeugenregelung stellte er vor.

In Deutschland gibt es bisher kein eigenständiges Gesetz zum Whistleblower. Die Hinweisgeberrichtlinie der EU, die eigentlich bis Dezember 2021 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, wurde in Deutschland bisher noch nicht umgesetzt. Ein entsprechendes Gesetz wird aber jetzt geplant. In der Ukraine wurde der Begriff des Whistleblowers bzw. „Enthüllers“ im Rahmen des Änderungsgesetzes zum Korruptionsvorbeugungsgesetz der Ukraine in die Gesetzgebung eingebracht. Im Gegensatz zum ukrainischen Recht, in der auch eine finanzielle Belohnung für einen Whistleblower vorgesehen ist, was hinsichtlich der Objektivität der Hinweise problematisch sein kann, gibt es diesen finanziellen Anreiz im deutschen Recht nicht. In der anschließenden Fragerunde stieß insbesondere auch die Kronzeugenregelung auf besonderes Interesse.