Praktische Anwendung der EMRK
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- Veröffentlicht: Dienstag, 23. Juni 2026
Bosnien und Herzegowina ist seit 2002 Mitglied des Europarates und hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) samt ihrer Zusatzprotokolle unterzeichnet. Im Unterschied zu Deutschland ist in Bosnien und Herzegowina die Anwendung der EMRK direkt in der Verfassung festgeschrieben (Art. 2) und hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen.
Wegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung der EMRK in Bosnien und Herzegowina und aufgrund der Tatsache, dass die Anzahl der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingehenden Beschwerden aus Bosnien und Herzegowina im Vergleich zu anderen Staaten relativ gering ist, diskutierten wir am 11. und 12. Juni 2026 in Sarajewo mit Richteramtsanwärter/innen über Artikel 5 (Freiheit und Sicherheit), Artikel 6 (faires Verfahren) und Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der EMRK. Das Seminar befasste sich mit den sich für die Regierungen der Signatarstaaten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenen Pflichten: Welche Bedeutung hat die EMRK für das Verfassen von Urteilen durch nationale Gerichte? Wann liegt Diskriminierung vor, und wie unterscheiden sich unmittelbare und mittelbare Diskriminierung?
Sowohl der für die IRZ teilnehmende Experte wie auch eine der Referierenden aus Bosnien und Herzegowina sind als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin tätig und vertreten Mandantinnen und Mandanten vor dem EGMR. Dadurch erhielten die vermittelten Inhalte des Seminars für die Teilnehmenden einen ganz besonderen Praxisbezug. Die gemeinsame Lösung von Beispielfällen aus der Praxis des EGMR durch die Teilnehmenden rundete das Seminar ab.
Ein herzlicher Dank geht auch an den Mitorganisator, dem Zentrum für die Ausbildung der Richterschaft und Staatsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina (CEST FBiH). Mit diesem Projektpartner verbindet die IRZ eine fast zwanzigjährige enge Zusammenarbeit.