Referierende und Teilnehmende des Seminars Bosnien und Herzegowina
Bosnien und Herzegowina ist seit 2002 Mitglied des Europarates und hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) samt ihrer Zusatzprotokolle unterzeichnet. Im Unterschied zu Deutschland ist in Bosnien und Herzegowina die Anwendung der EMRK direkt in der Verfassung festgeschrieben (Art. 2) und hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen.
Wegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung der EMRK in Bosnien und Herzegowina und aufgrund der Tatsache, dass die Anzahl der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingehenden Beschwerden aus Bosnien und Herzegowina im Vergleich zu anderen Staaten relativ gering ist, diskutierten wir am 11. und 12. Juni 2026 in Sarajewo mit Richteramtsanwärter/innen über Artikel 5 (Freiheit und Sicherheit), Artikel 6 (faires Verfahren) und Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der EMRK. Das Seminar befasste sich mit den sich für die Regierungen der Signatarstaaten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenen Pflichten: Welche Bedeutung hat die EMRK für das Verfassen von Urteilen durch nationale Gerichte? Wann liegt Diskriminierung vor, und wie unterscheiden sich unmittelbare und mittelbare Diskriminierung?
Sowohl der für die IRZ teilnehmende Experte wie auch eine der Referierenden aus Bosnien und Herzegowina sind als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin tätig und vertreten Mandantinnen und Mandanten vor dem EGMR. Dadurch erhielten die vermittelten Inhalte des Seminars für die Teilnehmenden einen ganz besonderen Praxisbezug. Die gemeinsame Lösung von Beispielfällen aus der Praxis des EGMR durch die Teilnehmenden rundete das Seminar ab.
Ein herzlicher Dank geht auch an den Mitorganisator, dem Zentrum für die Ausbildung der Richterschaft und Staatsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina (CEST FBiH). Mit diesem Projektpartner verbindet die IRZ eine fast zwanzigjährige enge Zusammenarbeit.
Prof. Dr. Marko Knežević, Online zugeschaltet Bosnien und Herzegowina
Die lange Dauer der Gerichtsverfahren in Bosnien und Herzegowina, insbesondere im Zivilrecht, ist Hauptkritikpunkt der Europäischen Union im Rechtsbereich. Trotz verschiedenster Gesetzesreformen in den letzten Jahren hat sich die Situation diesbezüglich nicht wesentlich gebessert.
Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Sie reichen von Reformen ohne einheitliches Konzept, die zu hybriden Gesetze führten, über missverständliche gesetzliche Formulierungen bis hin zu Unsicherheiten hinsichtlich der Rollenverständnisse von Richterinnen und Richtern. In einzelnen Fällen können zudem strukturelle Rahmenbedingungen, unterschiedliche Grade der Vorbereitung sowie Herausforderungen bei der materiellen Prozessleitung eine Rolle spielen.
Diese komplexe Ausgangssituation veranlasste die IRZ, das bosnisch–herzegowinische Forum für Zivilrecht und das Zentrum für die Edukation der Richter und Staatsanwälte der Föderation Bosnien und Herzegowina im November in Sarajevo hierzu einen regionalen Workshop durchzuführen.
Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Forschende diskutierten insbesondere, ob das Gericht eine aktive Rolle übernehmen oder sich auf die Funktion eines Schiedsrichters, der primär auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu achten hat, beschränken sollte.
Dabei wurde deutlich, dass, entgegen einem weitverbreiteten Missverständnis in der Praxis der Nachfolgestaaten Jugoslawiens, die Abschaffung des früheren Offizialprinzips hinsichtlich der Bestimmung möglicher Beweise nicht dazu führte, dass die Gerichte nun in allen Bereichen passiv sein müssen. Viele der Teilnehmenden begrüßten eine aktivere Prozessleitung durch die Richterinnen und Richter, waren allerdings unsicher, inwieweit diese mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften (noch) in Einklang zu bringen sei. Deshalb forderten einige eine Reform der Zivilprozessordnungen beider Entitäten in Bosnien und Herzegowina aus dem Jahr 2003. Dadurch sollte, analog der Reform im Jahre 2003 in Deutschland, die aktive Rolle der Richterschaft gestärkt werden.
In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass sich das deutsche Recht hierfür als Inspiration bestens eigne, wobei insbesondere der § 139 ZPO in seiner jetzigen Fassung als „Magna Carta des Zivilprozessrechtes“ herausgestellt wurde.
Der Hohe Repräsentant Christian Schmidt für Bosnien und Herzegowina, Copyright Foto: OHR Bosnien und Herzegowina
„Wer sich seiner Vergangenheit nicht erinnert, ist dazu verdammt, sie zu wiederholen“ (George Santayana, spanischer Philosoph, Schriftsteller und Literaturkritiker). Deshalb hat 2021 der damalige Hohe Repräsentant Valentin Inzko die Leugnung des Genozids und anderer Kriegsverbrechen in Bosnien und Herzegowina zur Straftat erklärt.
Staaten wie beispielsweise Deutschland und Ruanda haben Erfahrungen auf diesem Gebiet, weshalb das Büro des Hohen Repräsentanten, die Internationale Akademie Nürnberger Prinzipien, die länderübergreifend tätige Nichtregierungsorganisation TRIAL International und die IRZ mit Unterstützung der britischen und österreichischen Botschaft am 24. und 25. September in Sarajevo die Konferenz „Criminalising Genocide Denial: Law, Accountability and Prevention“ durchführten.
Bei der Konferenz, die u.a. vom derzeitigen Hohen Repräsentanten Christian Schmidt, dem Direktor der Internationalen Akademie Nürnberger Prinzipien Prof. Dr. Christoph Safferling und dem Ständigen Vertreter des deutschen Botschafters Bernhard Abels eröffnet wurde, sprachen unter anderem die ehemalige Richterin am EGMR Prof. Dr. Angelika Nussberger, der frühere Chefankläger beim Internationalen Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) Dr. Serge Brammertz, der ehemalige Hohe Repräsentant für Bosnien und Herzegowina Valentin Inzko sowie, online aus New York zugeschaltet, der ehemalige UN-Sonderberichterstatter zur Förderung der Wahrheit, Gerechtigkeit, Rehabilitierung und Nichtwiederholung) Prof. Dr. Pablo de Greiff.
Eines wurde an diesen beiden Tagen ganz besonders deutlich: das Leugnen von Kriegsverbrechen stellt ein weiteres Unrecht an den Opfern und Überlebenden dar. Außerdem bereitet sie den gesellschaftlichen und politischen Nährboden für die Spaltung der Gesellschaft durch ethnisch definierte Narrative und trägt so zu einer erneuten Destabilisierung in Postkonfliktgebieten bei.
Doch bei der Umsetzung der Strafbestimmungen sind auch Rechtsfragen zu klären. Wann ist beispielsweise eine Äußerung öffentlich und unterfällt somit der Strafbarkeit? Da Deutschland diesbezüglich Erfahrungen vorweisen kann, planen die IRZ und die Internationale Akademie Nürnberger Prinzipien weitere gemeinsame Aktivitäten zur Schulung der Staatsanwaltschaft und Richterschaft in Bosnien und Herzegowina. Diese kann dann auf den Erkenntnissen dieser Veranstaltung aufbauen.
Wir danken unter anderem für die Teilnahme von:
dem Stellvertretenden Leiter der KZ-Gedenkstätte Dachau Dr. Christoph Thonfeld,
Natia Navrouzov, der Direktorin der Nichtregierungsungsorganisation Yazda, die weltweit Überlebende des Völkermords an Jesidinnen und Jesiden im Jahr 2014 unterstützt.