Online-Seminar „Geldwäscheprävention im Notariat“

Grafik: IRZ
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Montenegro

Am 9. April 2021 veranstaltete die IRZ zusammen mit der montenegrinischen Notarkammer und der Bundesnotarkammer (BNotK) das Online-Seminar „Geldwäscheprävention im Notariat“. Hintergrund ist, dass die Europäische Kommission Montenegro in diesem Bereich lediglich als „moderately prepared“ einstuft, wobei das geschriebene Recht bereits weitgehend harmonisiert ist.

Die Veranstaltung eröffneten Igor Stijović, Vizepräsident der Notarkammer Montenegros, Justizrat Richard Bock, Generalbevollmächtigter für Internationale Angelegenheiten der BNotK, und Simon Kiunke von der IRZ. Anschließend begrüßte Dr. Robert Weber die Teilnehmenden im Namen der deutschen Botschaft.

Den inhaltlichen Auftakt übernahm Projektbereichsleiter Dr. Stefan Pürner mit seinem Referat „Die Unterstützung des Notariats in Südosteuropa durch die IRZ“, in dem er insbesondere die Rolle des Notariats als traditionelle kontinentaleuropäische Institution der vorbeugenden Rechtspflege betonte.

Die Hauptreferate der Veranstaltung waren:

  • „Geldwäsche als Straftat in der Praxis“ von Evica Durutović, Richterin am Oberlandesgericht Podgorica, Sonderabteilung für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Korruption
  • „Rolle der Notare bei der Geldwäschebekämpfung“ von Dr. Andreas Bernert, Notarassessor der Bundesnotarkammer
  • „Geldwäscheprävention in der notariellen Praxis“ von Dr. Lovro Tomasic, Notar und Bevollmächtigter der Bundesnotarkammer für Internationale Angelegenheiten

Die Veranstaltung belegte, dass Montenegro den EU-Rechtsrahmen weitgehend umgesetzt hat, so dass es viele Ähnlichkeiten zwischen den in beiden Staaten geltenden rechtlichen Regelungen gibt. Dies erhöhte die Relevanz der Informationen aus der deutschen Praxis für die montenegrinischen Teilnehmenden.

Hilfreich waren auch die vielen Beispiele von Standardfällen, in denen der Verdacht der Geldwäsche besteht. Anhand von Fällen aus der montenegrinischen Gerichtspraxis wurde deutlich, dass die dortigen Ermittlungsbehörden bei Anklagen wegen Geldwäsche häufig nicht ausreichend ermitteln. Anders als in Deutschland sind die Anwältinnen und Anwälte in Montenegro überdies hinsichtlich der Meldepflichten als rechtsberatende Berufe gegenüber den Notarinnen und Notaren privilegiert.

Online-Erfahrungsaustausch zu verfassungsrechtlichen Fragen der Corona-Pandemie

Grafik: IRZ
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Montenegro

Am 25. Mai 2020 tauschten sich montenegrinische Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter mit dem IRZ-Experten Professor Dr. Udo Steiner, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht, über verschiedene verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aus.

Professor Steiner stellte im Rahmen der Online-Veranstaltung ausgewählte Fälle des Bundesverfassungsgerichts vor allem aus den Themenkreisen

  • Bewegungsfreiheit,
  • religiöse Zusammenkünfte,
  • Demonstrationsfreiheit sowie
  • Berufs-und Gewerbefreiheit vor.

Bei seinen Ausführungen ging Professor Steiner auf die bisherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ein. Diese Entscheidungen seien überwiegend im einstweiligen Rechtsschutz ergangen und hätten die jeweiligen staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie fast überwiegend bestätigt. Es sei, so Steiner weiter, dennoch von essenzieller Bedeutung, dass die sachlichen Begründungen der Entscheidungen regelmäßig überprüft würden. Hierbei komme dem Verhältnismäßigkeitsprinzip eine zentrale Rolle zu.

Die kommissarische Präsidentin des Verfassungsgerichts, Desanka Lopičić, bedankte sich bei der IRZ für den kurzfristig ermöglichten Gedanken- und Erfahrungsaustausch und dafür, dass die IRZ zu dessen Vorbereitung auch Übersetzungen einschlägiger Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung gestellt hatte. Zusammen mit ihren Kolleginnen und Kollegen stellte sie einige Fälle des montenegrinischen Verfassungsgerichts im Zusammenhang mit den staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie vor.

Desanka Lopičić erläuterte, dass Montenegro, anders als andere Staaten der Region, auf die Ausbreitung des Corona-Virus nicht mit der Verhängung des Ausnahmezustands, sondern mit verschiedenen Einzelmaßnahmen reagiert habe, von denen gegenwärtig einige dem Verfassungsgericht zur Überprüfung vorlägen.

Im Rahmen dieses Erfahrungsaustauschs wurde vereinbart, dass die IRZ dem montenegrinischen Verfassungsgericht zeitnah weitere Übersetzungen aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung stellt. Das montenegrinische Verfassungsgericht ist eines der wenigen südosteuropäischen Verfassungsgerichte, das sich nicht nur an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert, sondern dessen Entscheidungen auch regelmäßig zitiert.