Regionale Verfassungsgerichtskonferenz in Budva
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- Veröffentlicht: Freitag, 25. Mai 2018

Vom 23. bis 25 Mai 2018 fand im montenegrinischen Budva eine Regionalkonferenz zu Fragen der Zuständigkeit der Verfassungsgerichte in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Obersten Gerichte statt. Die Veranstaltung wurde vom Verfassungsgericht des Gastgeberlandes gemeinsam mit der IRZ ausgerichtet und wandte sich an Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien sowie Slowenien.
Die Konferenz eröffneten Vizepremier und Justizminister Zoran Pažin, der Präsident des montenegrinischen Verfassungsgerichts, Dr. Dragoljub Drašković, sowie der deutsche Botschafter in Montenegro, Hans Günther Mattern.
Daran schlossen sich Berichte aus den Teilnehmerstaaten an. Referentinnen und Referenten waren:
- Dr. Dragoljub Draškovic, Präsident des Verfassungsgerichts von Montenegro,
- Nikola Ivanovksi, Präsident des Verfassungsgerichts von Mazedonien
- Valerija Galić, Verfassungsrichterin, Bosnien und Herzegowina,
- Dr. Mato Arlović, Verfassungsrichter, Kroatien,
- Miroslav Nikolić, Verfassungsrichter, Serbien, und
- Dr. Matej Accetto, Verfassungsrichter, Slowenien.
Das deutsche Referat mit dem Titel „Die Verletzung der Verfassung durch ordentliche Gerichte als Grenze der Zuständigkeit für die Verfassungsgerichte“ hielt Winfried Schubert, der als ehemaliger Präsident des Landesverfassungsgerichts für Sachsen-Anhalt und des Oberlandesgerichtes Naumburg in herausgehobenen Positionen Erfahrungen in beiden behandelten Gerichtsbarkeiten gesammelt hat.
Die vielfältigen Erfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus sechs Ländern flossen in eine lebhafte Diskussion ein. Ausgehend vom Grundsatz des judicial self restraint (richterliche Selbstbeschränkung) wurden dabei Fallgruppen vorgestellt, in denen die Verfassungsgerichte ausnahmsweise Urteile der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufhoben, weil diese nicht nur einfaches Gesetzesrecht, sondern Grundrechte verletzt hatten.
Zur Abgrenzung wurde mehrfach die Schuhmann‘sche Formel herangezogen, die - frei formuliert - besagt, dass Entscheidungen von Gerichten trotz etwaiger Rechtsfehler dann verfassungsgemäß sind, wenn die von ihnen gefundene Lösung verfassungsgemäß wäre, wenn der Gesetzgeber selbst diese Lösung vorgeschrieben hätte.
Die praktische Bedeutung des Themas belegt u.a. der Umstand, dass das montenegrinische Verfassungsgericht gegenwärtig einem Drittel aller Verfassungsbeschwerden gegen Urteile stattgibt.