Grafik: IRZ
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Nordmazedonien

Am 7. und 9. Dezember 2020 richtete die IRZ gemeinsam mit der „Akademie für die Aus- und Weiterbildung der Richter und Staatsanwälte“ von Nordmazedonien zwei Online-Seminare zu den oben genannten Themen aus.

Beide Veranstaltungen für Richterinnen und Richter aus Nordmazedonien wurden durch die Direktorin der Akademie, Prof. Dr. Natasha Gabler Damjovska, und Projektbereichsleiter Dr. Stefan Pürner eröffnet. Auf die Begrüßung der rund 60 Teilnehmenden folgten jeweils Vorträge zum Thema aus der Sicht beider Länder. Die Referentinnen und Referenten der Seminare waren:

„Richterliche Verhandlungsführung“

  • Keti Germanova, Richterin am Amtsgericht Skopje
  • Daniel Jung, Richter am Landgericht und derzeit Dozent an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW

„Förderung von Vergleichen in Zivilprozessen“

  • Katerina Goeorgievska, Richterin am Berufungsgericht Skopje
  • Dr. Ingo Werner, Richter am Oberlandesgericht Köln

Beide Veranstaltungen reflektierten die Rolle der Richterschaft im Zivilrecht. Im Zentrum der Diskussion stand insbesondere die Frage, inwieweit es die jeweiligen Verfahrensordnungen den Richterinnen und Richtern gestatten, aktiv mit den Parteien sowie ihren Vertreterinnen und Vertretern über die Erfolgsaussichten einer Klage zu verhandeln und konkrete Vergleichsvorschläge zu machen.

Art. 307 Absatz 3 der Zivilprozessordnung von Nordmazedonien regelt, dass Richterinnen und Richter während des Verfahrens auf die Möglichkeit eines Vergleichs hinweisen und den Parteien dabei „helfen“ (помогне) müssen, einen solchen abzuschließen. Zu diesem Punkt „helfen“ gab es im Anschluss an die Vorträge kontroverse Diskussionen, da die mazedonischen Teilnehmenden befürchten, als befangen zu gelten, wenn sie mit den Parteien beispielsweise über die Rechtslage sprechen oder konkrete Vorschläge für Vergleiche machen. Hier hat das richterliche Selbstverständnis der Richterschaft oft größeren Einfluss auf die Effektivität von Gerichtsverfahren als die Regelungen des geschriebenen Rechts.

Das richterliche Selbstverständnis der deutschen Rechtspraxis und die positiven Erfahrungen mit richterlichen Hinweisen können hier wichtige Impulse setzen.